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   BFH, 27.08.2010 - III B 104/09   

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https://dejure.org/2010,11804
BFH, 27.08.2010 - III B 104/09 (https://dejure.org/2010,11804)
BFH, Entscheidung vom 27.08.2010 - III B 104/09 (https://dejure.org/2010,11804)
BFH, Entscheidung vom 27. August 2010 - III B 104/09 (https://dejure.org/2010,11804)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • openjur.de

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 82, ZPO § 377 Abs 2, ZPO § 380 Abs 1, ZPO § 381 Abs 1
    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 FGO, § 377 Abs 2 ZPO, § 380 Abs 1 ZPO, § 381 Abs 1 ZPO
    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 82 FGO, § 377 Abs 2 ZPO, § 380 Abs 1 ZPO, § 381 Abs 1 ZPO
    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • rewis.io

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • ra.de
  • rewis.io

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den nicht erschienenen Zeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1
    Auferlegung der verursachten Kosten bei Nichterscheinen eines ordnungsgemäß geladenen Zeugen

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage eines privatärztlichen, nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden Attests für die Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit eines Zeugen nicht ausreichend; Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen nicht erschienen Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.07.2007 - I B 55/07

    Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

    Auszug aus BFH, 27.08.2010 - III B 104/09
    Denn die Festsetzung von Ordnungsmitteln ist unter den Voraussetzungen des § 380 ZPO grundsätzlich auch dann geboten, wenn sich die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen als entbehrlich erweist (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 55/07, BFHE 218, 17, BStBl II 2009, 605).
  • BFH, 16.12.2005 - VIII B 204/05

    Ausbleiben von Zeugen; Beschwerde gegen Ordnungsgeld

    Auszug aus BFH, 27.08.2010 - III B 104/09
    Durch die vorgelegte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit nicht dargetan (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2005 VIII B 204/05, BFH/NV 2006, 771).
  • BFH, 19.01.2012 - X B 37/10

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Dabei kann der Umstand, dass das FG trotz des Ausbleibens des Zeugen im Termin zur Beweisaufnahme und zur mündlichen Verhandlung --ohne diese vertagen zu müssen-- zu einem Endurteil gelangt, jedenfalls bei Vorliegen eines nicht nur geringen Verschuldens grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 25/93, BFH/NV 1994, 640; vom 9. Juli 2007 I B 55/07, BFHE 218, 17, BStBl II 2009, 605, und vom 27. August 2010 III B 104/09, BFH/NV 2010, 2291).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.03.2011 - L 5 AS 492/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Ermessensfehler des

    Wie schon das Sozialgericht ausgeführt hat, wurde bereits in dem Ladungsschreiben richtig darauf hingewiesen, dass im Falle einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu übersenden ist (vgl. Frehse, SGb 2010, 458; siehe auch Bundessozialgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 2/10 B, Rn. 12; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. August 2010 - III B 104/09, BFH/NV 2010, 2291 f).
  • LSG Bayern, 13.02.2012 - L 2 SB 285/11

    Wegen Ordnungsgeld

    Allein durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - hier ohne Angabe der Diagnose - kann eine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. auch Beschluss des BFH v. 27.08.2010, Az.: III B 104/09 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.07.2012 - L 9 B 5/05
    Seine Auffassung, dass die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit als solche gerade nicht zum Beleg dafür herangezogen werden kann, dass der Betreffende auch reise- oder verhandlungsunfähig ist, entspricht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27.08.2010, Az. III B 104/09; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.01.2007, Az. 5 W 8/07 - 4, 5 W 8/07; Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss 09.11.2005, Az. 10 K 3519/04 E; OLG Köln, Beschluss vom 27.08.1999, Az. 13 W 54/99).
  • LAG Hamm, 15.11.2010 - 1 Ta 591/10

    Ordnungsgeld bei Nichterscheinen der Partei wegen Arbeitsunfähigkeit

    Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ist Arbeitsunfähigkeit nicht mit Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gleichzusetzen (BFH 27.08.2010 - III B 104/09 - juris; Hanseatisches OLG 29.04.2010 - 13 W 5/10 - juris; Korinth ArbRB 2007, 252, 254 m.w.N.).
  • VG Aachen, 18.11.2015 - 6 K 2262/14

    Ablehnung eines Terminverlegungsantrags; dauerhafte Erkrankung des

    vgl. BFH, Beschluss vom 27. August 2010 - III B 104/09 -, juris, Rn. 11.
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